
Satzung
..... für alle, die das Lagerfeuer lieben und wissen wollen, wer’s anzündet
🔥 DIE SATZUNG — UNSER FESTIVAL DER PARAGRAPHEN! 🔥
🎛️ 1 Festival im Jahr. Mega-Sound. Lagerfeuer-Glut. Keine Bierzelte, nur gute Vibes! 🎶
Ja, du bist auf der Satzungs-Seite. Klingt trocken? Nicht bei uns!
Unsere Regeln sind wie unser Fest: Überschaubar, entspannt und mit Liebe gemacht. ❤️🔥
(Übrigens: Diesen Text hat eine KI geschrieben. Aber egal, Hauptsache, er knallt! 🤖✨)
Willst du wissen, wie wir den Beat am Laufen halten? Dann scroll rein — mit vielen Emojis und ohne Langeweile! 🎉
👉 LET’S ROCK DIE SATZUNG! 🤟
📜 Präambel
Der Verein „Sportliche Musikfreunde Inkofen e.V.“ pflegt den Erhalt des Musikgutes der 60er und 70er Jahre und übt Geschicklichkeitsspiele aus. Als bedeutendes Musikgut ist hier insbesondere die Entwicklung der Beatmusik seit den Beatles und die Entwicklung der Rockmusik aus Rock n Roll, Beatmusik und Blues zu nennen. Der Verein vertritt die Werte einer pazifistischen, sozialen und toleranten Weltanschauung.
Im Jahre 1971 wurde auf einem Anwesen in der Dorfstraße 26, Inkofen, Gemeinde Haag an der Amper der Verein und dessen Zweckmäßigkeit als nicht eingetragener Verein begründet. Im Jahr 2020 soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden. Dazu fand am 28.02.2020 eine formelle Gründungsversammlung statt.
🔖 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Sportliche Musikfreunde Inkofen“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Buch am Erlbach.
(4) Ein hiervon abweichender Verwaltungssitz ist zulässig.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Geschäftsjahr ein Rumpfjahr.
🎯 § 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Musikgutes der 60er und 70er Jahre und die Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen (wie z.B. Boccia, Boule, Kubb) zur Förderung des Gemeinschaftssinns.
(2) Der Satzungszweck soll durch regelmäßige Treffen der Vereinsmitglieder (auch im Rahmen von Vereinsausflügen) und einem damit verbundenen regen Austausch über ehemalige und aktive Künstler sowie dem gemeinsamen Hören von Tonträgern erfüllt werden.
(3) Engagement der Mitglieder zur musikalischen Jugendarbeit wird nicht erwartet, aber ausdrücklich begrüßt.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
💰 § 3 Vereinsmittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Überschüsse können durch Beschluss der Vorstandschaft gespendet werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen oder Abfindung.
(5) Eingebrachte Arbeitsleistung von Vereinsmitgliedern wird nicht vergütet. Bei Arbeitseinsätzen und Veranstaltungen kann den tätigen Mitgliedern auf formlosen Beschluss der Vorstandschaft kostenfrei Verpflegung gestellt werden.
(6) Die Erstattung von Auslagen bedarf der Vorlage von Belegen oder prüfbaren Aufstellungen. Die Erstattung von Übernachtungs- und Fahrtkosten bedarf eines vorherigen Beschlusses der Vorstandschaft. Die Erstattung einer Aufwandspauschale für eine bestimmte Tätigkeit Bedarf eines vorherigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.
👥 § 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Es bestehen folgende Formen der Mitgliedschaft:
-
🟢 Vollmitgliedschaft: Ein Vollmitglied ist ein vollwertiges Mitglied des Vereins. Die Dauer der Mitgliedschaft ist unbegrenzt.
-
🟡 Basismitgliedschaft: Die Mitgliedschaft ist bis zum 28.02. des Folgejahres begrenzt. Basismitglieder haben bei Abstimmungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kein Stimmrecht.
-
🔴 Probemitgliedschaft: Die Dauer der Mitgliedschaft ist auf 4 Wochen begrenzt. Probemitglieder sind weder stimmberechtigt noch wahlberechtigt.
-
🟣 Fördermitgliedschaft: Ein Vollmitglied, das den erhöhten Fördermitgliedsbeitrag leistet.
-
💎 Ehrenmitgliedschaft: Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollmitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht und der Pflicht zu Arbeitseinsätzen befreit.
(3) Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag des zukünftigen Mitgliedes erforderlich.
💳 § 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder des Vereins haben folgende Mitgliedsbeiträge zu erbringen:
-
💵 Aufnahmegebühr: Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Höhe für die Aufnahme eine Gebühr zu zahlen ist.
-
💳 Jahresbeitragszahlung: Die Höhe und Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
-
🔨 Arbeitseinsatz: Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf Arbeitsleistungen zu erbringen. Nicht geleistete Stunden müssen durch einen Geldbetrag abgegolten werden.
⚖️ § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
-
✉️ Austrittserklärung: Der Austritt eines Mitglieds ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Wochen möglich.
-
📅 Ablauf der Mitgliedschaftsdauer: Die Mitgliedschaft von Basismitgliedern oder Probemitgliedern endet mit Ablauf der Dauer.
-
💀 Tod: Mit dem Tod des Mitglieds endet seine Mitgliedschaft.
-
❌ Streichung: Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es seiner Beitragspflicht und Arbeitspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt.
-
🚫 Ausschluss: Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
🏛️ § 7 Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
-
🧑🤝🧑 die Mitgliederversammlung
-
👨💼 die Vorstandschaft
-
🎉 der Festausschuss
(2) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung die Gründung von Arbeitskreisen und weiteren Gremien beschließen, wie auch deren Auflösung.
📝 § 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gelten insbesondere:
-
📜 Alle in der Satzung gesondert zugewiesenen Aufgaben
-
📑 Entgegennahme des Geschäftsberichts
-
💼 Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
-
✅ Entlastung der Vorstandschaft
-
💰 Beitragssatzung, v.a. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
-
🗳️ Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und des Festausschusses
-
📋 Wahl und Abberufung mindestens eines bis zu zwei Kassenprüfern (ohne Vorstandsfunktion)
-
🏛️ Auswahl, Wahl und Abberufung von Gremien oder Aufsichtsämtern im Verein (außerhalb Mitgliedschaft im Vorstand oder Festausschuss)
-
✍️ Satzungsänderung
-
❌ Auflösung des Vereins
(2) Einmal im Jahr, möglichst im ersten oder zweiten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche (auch auf elektronischem Wege durch direkte Zustellung möglich) Benachrichtigung an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer (Textnachricht) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich, auch auf elektronischem Wege möglich, zu erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden, in dessen Vertretung vom Geschäftsführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer, oder in Vertretung vom Geschäftsführer geführt. Ist keiner dieser beiden anwesend oder der Geschäftsführer Versammlungsleiter, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die mindestens seit vollen drei Monaten Mitglied des Vereins sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, die Satzung oder das Gesetz sieht ein abweichendes Quorum vor. Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet.
(7) Die Art der Beschlussfassung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim stattfinden, wenn Wahlen zur Vorstandschaft abgehalten werden oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(9) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Wahlen der Vorstandschaft ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
👥 § 9 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus:
-
1️⃣ dem 1. Vorsitzenden
-
2️⃣ dem 2. Vorsitzenden
-
🧑💼 dem Geschäftsführer
-
💰 dem Kassenwart
-
✍️ dem Schriftführer
-
🎶 dem Musikalischen Leiter
(2) Die Mitglieder der Vorstandschaft sind alle zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB jeweils gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder der oben genannten Vorstandschaft gemeinschaftlich vertreten. Besondere Bestimmungen hierzu können in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Einzelausgaben über 500,- € müssen durch Beschluss der Vorstandschaft freigegeben werden.
(3) Die Bestellung der Vorstandschaft erfolgt nach § 27 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung beziehungsweise Gründungsversammlung. Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung kann die Bestellung auch innerhalb der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis er neu besetzt werden kann.
(4) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf die Amtsdauer von 5 Jahren gewählt.
(5) Die Vorstandschaft muss immer aus mindestens drei Personen bestehen. Können nicht alle Funktionen durch verschiedene Personen besetzt werden, so ist eine Doppelbesetzung durch Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft von Seiten des Vereins oder des betreffenden Mitglieds beziehungsweise der Rücktritt des Vorstandsmitglieds vom jeweiligen Amt (auch während der Amtsperiode) kann ein neues Vorstandsmitglied kooptiert, das heißt durch Zuwahl durch den verbleibenden Vorstand bestimmt werden. Diese Zuwahl ist bis zur darauffolgenden, ordentlichen Mitgliederversammlung gültig, damit die organisatorischen Aufgaben interimsweise gleichmäßig verteilt werden können. Alternativ zur Zuwahl kann auch die Geschäftsordnung geändert werden. Mitglieder der Vorstandschaft, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, sind zwar in der Vorstandssitzung stimmberechtigt, aber nicht vertretungsberechtigt.
(6) Tritt jemand, der zum vertretungsberechtigten Vorstand berufen ist, aus dem Verein aus, so hat er die Umtragungskosten beim zuständigen Registergericht und die Notariatskosten für die Änderung der Eintragung im Vereinsregister zu tragen.
(7) Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder in Vertretung durch die anderen Vorstandsmitglieder per Email oder Personal Text Message einberufen werden. Ohne anders lautender Zustimmung aller Mitglieder der Vorstandschaft ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Die Tagesordnung soll mitgeteilt werden, ist aber keine Voraussetzung einer wirksamen Einberufung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat unabhängig der Zahl der bekleideten Ämter eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Bei gleicher Anzahl der Stimmen gilt der Vorschlag als abgelehnt.
(8) Sitzungen der Vorstandschaft sollen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, in Vertretung der 2. Vorsitzende, in dessen Vertretung der Geschäftsführer. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands (auch auf elektronischem Wege möglich) zu bestätigen. Dies gilt nicht, sofern die Satzung formlose Beschlüsse toleriert.
(9) Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung festgelegt. Sofern hierdurch nicht die Vertretungsfunktion abgeändert wird, können Tätigkeiten und Aufgaben an Gremien, Mitglieder oder externe Dritte delegiert werden.
§ 10 Festausschuss 🎉
(1) Der Festausschuss besteht aus:
a) den Mitgliedern der Vorstandschaft 👨💼👩💼
b) dem Sicherheitsbeauftragten 🛡️
c) dem Kultur- und Sportbeauftragten 🎭🏅
d) dem Verpflegungswart 🍽️
(2) Die Mitglieder der Vorstandschaft sind gesetzte, originär Mitglieder des Festausschusses. Die übrigen Mitglieder des Festausschusses werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. 🗳️
(3) Bei Bedarf kann der Festausschuss auf Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden. Die Amtsdauer der zusätzlich gewählten Festausschussmitglieder gilt für 2 Jahre. 🕑
(4) Der Festausschuss ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der jährlich stattfindenden Musikveranstaltungen und sonstiger Vereinsanlässe. 🎶🎤
§ 11 Satzungsänderung ✍️
(1) Eine Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beschluss muss mit einer 2/3-Mehrheit ergehen. ⚖️
(2) Anpassungen, die aufgrund von Gesetzesänderungen oder steuerlichen Vorgaben zwingend umgesetzt werden müssen oder redaktionelle Änderungen können auf Beschluss der Vorstandschaft hin vorgenommen werden. 📝
§ 12 Auflösung des Vereins 💔
(1) Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Der Beschluss muss mit einer 3/4-Mehrheit ergehen. 🗳️
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Entzug der Rechtsfähigkeit obliegt es der Mitgliederversammlung, die Verwendung des nach Liquidation des Vereins verbleibenden Überschusses zu bestimmen. Die Überlassung an eine gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet, ist zulässig. ❤️